Zustimmung des Miteigentümers zur Vermietung

Zustimmung des Miteigentümers zur Vermietung

Zustimmung der Miteigentümer zur Vermietung einer Wohnung im Gebäude

Für die Vermietung von Wohnungen in Gebäuden ab dem 1. Januar 2025 ist es erforderlich, eine Entscheidung über die Kategorisierung (Entscheidung über die Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen in Haushalten) einzuholen. Dazu muss die Zustimmung der Miteigentümer zur kurzfristigen Vermietung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung und Instandhaltung von Gebäuden NN 152/2024 vorgelegt werden.

Nachfolgend finden Sie detaillierte Anweisungen und ein Musterformular für die Zustimmung:

1. Die Zustimmung kann dem Wohnungseigentümer oder einer dritten Person erteilt werden, die beabsichtigt, die Wohnung für kurzfristige Vermietungen zu nutzen.

Erläuterung: Der Wohnungseigentümer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Wohnung nicht ohne die erforderliche Zustimmung für kurzfristige Vermietungen genutzt wird, falls er sie an Dritte vermietet. Verstöße können mit Geldstrafen von 1.000 € bis 5.500 € für Privatpersonen und 2.000 € bis 10.000 € für juristische Personen geahndet werden.

2. Eine schriftliche Zustimmung von zwei Dritteln (66,66 %) der Miteigentümer ist erforderlich.

Erläuterung: Gemäß dem Gesetz gelten alle Miteigentümer, die ihre Wohnungen selbst für kurzfristige Vermietungen nutzen, automatisch als zustimmend und können diese Zustimmung rechtlich nicht verweigern. Selbst wenn sie ablehnen, wird ihre Zustimmung gesetzlich vorausgesetzt. Diese Zustimmung ist auch für zukünftige Eigentümer der Wohnungen im Falle von Erbschaften oder Verkäufen bindend.

3. Die Zustimmung ist von Miteigentümern erforderlich, deren Wände, Böden oder Decken an die betreffende Wohnung angrenzen.

Erläuterung: Selbst wenn mehr als zwei Drittel der Unterschriften gesammelt werden, kann die Wohnung nicht vermietet werden, wenn die Miteigentümer, die eine gemeinsame Wand, einen gemeinsamen Boden oder eine gemeinsame Decke mit der Wohnung teilen, ihre Zustimmung nicht erteilen. Dies gilt nicht für Eigentümer benachbarter Gebäude oder Eingänge, deren Wände an Ihre Wohnung angrenzen.

4. Die Zustimmung muss für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren erteilt werden.

5. Die Zustimmung kann vor Ablauf des Zeitraums widerrufen werden.

Erläuterung: Die Zustimmung kann nur widerrufen werden, wenn die Hausordnung und die Rechte der anderen Miteigentümer innerhalb von zwei Jahren dreimal oder häufiger verletzt werden. Die Entscheidung über den Widerruf muss mit Mehrheitsbeschluss (mehr als 50 %) der Miteigentümer getroffen werden. Ein individueller Widerruf der Zustimmung ist nicht zulässig.

6. Miteigentümer, die bereits vermieten oder eine Kategorisierungsentscheidung besitzen, müssen innerhalb von fünf Jahren (bis zum 1. Januar 2030) die Zustimmung von zwei Dritteln der Miteigentümer einholen.

Musterformular für die Zustimmung - Suglasnosti suvlasnika zgrade - Primjer.docx


Zustimmung der Miteigentümer zur Vermietung einer gemeinsamen Wohnung oder eines Ferienhauses

In Fällen, in denen die Wohnung oder das Ferienhaus mehreren Personen gemeinsam gehört (z. B. Ehepartnern, Eltern und Kindern, Geschwistern oder nicht verwandten Personen), ist die Zustimmung aller Miteigentümer (100 %) erforderlich.

Die Zustimmung muss schriftlich mit beglaubigten Unterschriften oder mündlich durch Protokollaufnahme bei der zuständigen Behörde, die die Kategorisierungsentscheidung erteilt, erfolgen.

Es ist nicht möglich, eine Kategorisierungsentscheidung ohne die Zustimmung aller anderen Miteigentümer zu erhalten, auch nicht in Fällen, die Ehepartner oder Eltern und Kinder betreffen.

Musterformular für die Zustimmung - Suglasnost suvlasnika - Primjer.docx


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